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BGH - Entscheidung vom 09.03.2016

2 StR 455/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 2 StR 455/15

DRsp Nr. 2016/6307

Verwerfung der Revision als unbegründet mit der Maßgabe der Schuldigkeit des besonders schweren Raubes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Juli 2015 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in Fall II. 9. der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 06.07.2015