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BGH - Entscheidung vom 07.06.2016

4 StR 116/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 4 StR 116/16

DRsp Nr. 2016/11530

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zum Besitz des Butterflymessers

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Butterflymessers schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes nach dem Waffengesetz hat der Senat den Schuldspruch klargestellt. Ein tateinheitlich verwirklichter Besitz des Butterflymessers ist entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts durch die Feststellungen nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 27.11.2015