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BGH - Entscheidung vom 23.06.2016

5 StR 141/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 5 StR 141/16

DRsp Nr. 2016/12218

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu erheblichen Formulierungsschwächen des Urteils

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Übereinstimmend mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat erhebliche Formulierungsschwächen des Urteils - neben den in dessen Zuschrift benannten Mängeln die vielfach als lediglich "naheliegend" bezeichneten Feststellungen zur Sache; diese betreffen jedoch nicht die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und nötigen deshalb noch nicht zur Aufhebung des Urteils.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.06.2015