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BGH - Entscheidung vom 08.03.2016

3 StR 34/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 3 StR 34/16

DRsp Nr. 2016/6447

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats bzgl. Beweisantrags

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar hätte das Landgericht den mit konkreten Tatsachenbehauptungen untermauerten Antrag der Verteidigung, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Nebenklägerin an einer (ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden) BorderlinePersönlichkeitsstörung leide, als Beweisantrag behandeln müssen. Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf der Annahme eines bloßen Beweisermittlungsantrags beruht, denn die fehlende Eignung der vorgetragenen Umstände, die Diagnose einer BorderlinePersönlichkeitsstörung zu stützen, ist - wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat - evident.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kleve, vom 11.09.2015