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BGH - Entscheidung vom 13.01.2016

4 StR 248/15

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 4 StR 248/15

DRsp Nr. 2016/2418

Verwerfung der Revision als unbegründet mangels Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. S. vom 22. Dezember 2014 ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO , soweit darin behauptet wird, der Zeuge wisse auch, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt (der Behandlung wegen eines Insektenstichs am 12. April 2001) erstmalig einen Ferienaufenthalt bei den Eheleuten W. verbrachte. Insoweit fehlt es an der Behauptung einer bestimmten Beweistatsache, weil nicht mitgeteilt wird, welche Umstände oder Geschehnisse durch die Einvernahme des Zeugen unmittelbar bewiesen werden sollen. Soll aus den Wahrnehmungen eines Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251 , 253; Meyer-Goßner, StPO , 58. Aufl., § 244 Rn. 20). Eine Einvernahme des Zeugen war auch nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO ) geboten.