BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 1 StR 604/15
DRsp Nr. 2016/4314
Verwerfung der Revision als unbegründet; Behauptung des Verfahrensverstoßes der Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 136a StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der behauptete Verfahrensverstoß der Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen nicht erwiesen ist.
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 19.06.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2018, 166
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