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BGH - Entscheidung vom 10.05.2016

II ZR 352/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
AktG § 247 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen II ZR 352/14

DRsp Nr. 2016/10572

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Erreichen der erforderlichen Mindestbeschwer

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. November 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; AktG § 247 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass der hier nach § 247 Abs. 1 AktG zu bemessene Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 12.500 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. Sie hat sich in den Vorinstanzen weder gegen die Angaben des Klägers für die Wertbemessung noch gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für ihre Berufung gewehrt. In der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie ebenfalls keine Umstände vorgetragen, die eine höhere Bewertung rechtfertigen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Schweinfurt, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 3/13
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 59/14