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BGH - Entscheidung vom 11.05.2016

XII ZB 615/13

Normen:
VersAusglG § 17 Abs. 1
VersAusglG § 45 Abs. 1
BetrAVG § 4 Abs. 5
VersAusglG § 17 Abs. 1
VersAusglG § 45 Abs. 1
BetrAVG § 4 Abs. 5
VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2
VersAusglG § 3 Abs. 1
VersAusglG § 5 Abs. 1
VersAusglG § 5 Abs. 3
VersAusglG § 5 Abs. 5
VersAusglG § 17
VersAusglG § 45 Abs. 1
BetrAVG § 2
BetrAVG § 4 Abs. 5
EStG § 6 a Abs. 3 S. 2 Nr. 2

Fundstellen:
DStR 2016, 14
FamRB 2016, 299
FamRZ 2016, 1247
FuR 2016, 3
FuR 2016, 526
MDR 2016, 1210
NJW-RR 2016, 769

BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen XII ZB 615/13

DRsp Nr. 2016/10156

Versorgungsausgleich auf Grundlage einer beitragsorientierten Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage; Zugrundelegung eines Diskontierungszinssatzes für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen; Beanspruchung des einseitigen Teils der externen Teilung der ausgleichspflichtigen Person durch den Versorgungsträger

BetrAVG § 4 Abs. 5 Liegt der auszugleichenden Versorgung eine beitragsorientierte Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage zugrunde, kann der in den Transformationstabellen einkalkulierte Rechnungszins im Versorgungsausgleich nur dann als Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berechnung des Übertragungswerts in gleicher Weise verfahren würde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 ).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 3 Abs. 1 ; VersAusglG § 5 Abs. 1 ; VersAusglG § 5 Abs. 3 ; VersAusglG § 5 Abs. 5 ; VersAusglG § 17 ; VersAusglG § 45 Abs. 1 ; BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 4 Abs. 5 ; EStG § 6 a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Die am 27. Mai 1999 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2012 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.

Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1999 bis 30. November 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG ) unter anderem im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage seines Arbeitgebers ein betriebliches Anrecht bei der Deutschen Lufthansa AG (Beteiligte zu 1; im Folgenden: Lufthansa AG) erworben. Die Lufthansa AG hat in ihrer Versorgungsauskunft einen Ausgleichswert von 8.364,41 € vorgeschlagen; dabei hat sie der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus dem Versorgungsversprechen einen Diskontierungszinssatz von 6 % zugrunde gelegt. Für diese Verfahrensweise beruft sich die Lufthansa AG auf § 10 Abs. 5 Satz 4 des für die Versorgungszusage maßgeblichen Tarifvertrags "Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal" (im Folgenden: TV-Betriebsrente) in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 30. September 2005, der in Bezug auf die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Regelung enthält:

"Die Höhe der Abfindung entspricht jeweils dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ( EStG ) im Zeitpunkt der Abfindung. Der Bewertung und Berechnung des Barwerts liegen die für die Berechnung der Pensionsrückstellung zu diesem Zeitpunkt steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde."

Die Lufthansa AG hat die externe Teilung verlangt. Das Amtsgericht hat zur Frage des angemessenen Rechnungszinses ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat das Amtsgericht der Ermittlung des Barwerts einen Rechnungszins von 5,25 % zugrunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB (im Folgenden auch: BilMoG-Zinssatz) am Ende der Ehezeit entsprach und bei dessen Ansatz sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Ausgleichswert von 13.018,77 € errechnet.

Das Amtsgericht hat den Versorgungausgleich wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemanns dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2009 bezogenes Anrecht in Höhe von 13.018,77 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wird. Ferner hat es die Lufthansa AG verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. Dezember 2009 an die Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 2) zu zahlen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Lufthansa AG weiterhin geltend gemacht, dass der Barwert der künftigen Versorgungsleistungen unter Ansatz eines Abzinsungsfaktors von 6 % zu ermitteln sei. Die Ehefrau hat sich der Beschwerde der Lufthansa AG angeschlossen, ihrerseits den vom Amtsgericht für angemessen befundenen Abzinsungsfaktor von 5,25 % als überhöht beanstandet und den Ansatz eines Rechnungszinses von 3,25 % verlangt. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung nur insoweit abgeändert, als es ein von der Ehefrau ausgeübtes Wahlrecht zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Beteiligte zu 5) als Zielversorgung berücksichtigt und den Zinslauf bei der Zahlungsverpflichtung auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschränkt hat. Die weitergehenden Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Lufthansa AG, die ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2014, 760 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt: Der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Rechnungszins von 5,25 % sei nicht zu beanstanden. Weder werde in unangemessener Weise in die Dispositionsfreiheit der Lufthansa AG eingegriffen noch werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Zwar könne eine Rendite von 5,25 % derzeit weder von der Versorgungsausgleichskasse noch von einem anderen Zielversorgungsträger auf dem Kapitalmarkt erwirtschaftet werden. Der Halbteilungsgrundsatz fordere aber nicht, dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen immer gleich hoch sein müssten, sondern es habe vielmehr im gesetzgeberischen Ermessen gelegen, die strukturellen Unterschiede in Höhe der zu erwartenden Renten beim Ausgleichspflichtigen und beim Ausgleichsberechtigten hinzunehmen.

Die Wahl des Rechnungszinses sei vom Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen worden. Da sich § 45 VersAusglG so weit wie möglich an das Bewertungsrecht des Betriebsrentengesetzes anlehne, könnten die Versorgungsträger mit den Bewertungsvorschriften arbeiten, die ihnen aus ihrem jeweiligen Versorgungssystem geläufig seien. Als Maßstab für die Wahl des Rechnungszinses habe der Gesetzgeber den BilMoG-Zinssatz genannt. In der Gesetzesbegründung sei ausdrücklich betont worden, dass mit dem BilMoG-Zinssatz ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung stehe, hingegen der steuerliche Rechnungszins von 6 % nach § 6 a EStG nicht mehr herangezogen werden dürfe. Ein Rechnungszins von 6 % könne von dem Ausgleichsberechtigten nicht mehr hingenommen werden, weil dieser Rechnungszins sogar noch die mit Blick auf die gegenwärtige Marktsituation bereits hoch angesetzte Grenze des BilMoG-Zinssatzes deutlich überschreite. Demgemäß sei der Rechnungszins von 6 %, der sich an der letzten testierten Handelsbilanz ausrichte und auf den in § 10 Abs. 5 TV-Betriebsrente durch den Verweis auf § 6 a EStG Bezug genommen werde, maßvoll zu reduzieren. Andererseits liege aber keine von den Gerichten nach eigenem Ermessen auszufüllende Gesetzeslücke vor, die es ermöglichen könnte, den BilMoG-Zinssatz bei der Abzinsung durch einen niedrigeren, aktuell marktüblichen Zinssatz zu ersetzen.

Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

2. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts.

Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen ist. Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß §§ 5 Abs. 5 , 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ein Wahlrecht, ob sie bei der Bestimmung des Ehezeitanteils von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Rentenbetrag in Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen wollen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159 , 160 SGB VI nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG ).

Der bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können (Portierung); der Übertragungswert ist gemäß § 3 Abs. 5 BetrAVG auch für die Berechnung des Abfindungsbetrags bei der zulässigen Abfindung der Versorgungsanwartschaft maßgebend. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ).

Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Die Höhe des Barwerts wird somit von verschiedenen Faktoren beeinflusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen ist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Barwertermittlung - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

3. Die Verwendung des von der Lufthansa AG erstrebten Abzinsungsfaktors von 6 % bei der Barwertermittlung lässt sich weder aus der Rechtsnatur ihrer Versorgungszusage als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer Rentenanwartschaften beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.

a) Richtig ist allerdings, dass die Wahl der Rechnungsgrundlagen und damit insbesondere des Rechnungszinses in einigen Fällen durch die Eigenarten der auszugleichenden Versorgung nahegelegt werden kann.

aa) Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen. Sie ist auch im Durchführungsweg der Direktzusage möglich, in dem keine reale, sondern nur eine fiktive Beitragszahlung stattfindet und es bei der Einstandspflicht des Arbeitgebers bleibt. Dieser sichert dem Arbeitnehmer eine bestimmte versicherungsmathematische Umrechnung der für ihn zur Verfügung gestellten fiktiven Beiträge in eine tatsächliche Leistung zu. Die Umwandlung von Beiträgen in Renten- oder Kapitalbausteine erfolgt dabei mittels einer Transformationstabelle, wobei die Umrechnungsfaktoren unter anderem vom Alter des Arbeitnehmers, den verwendeten Sterbetafeln und dem einkalkulierten Rechnungszins abhängig sind.

Die dem Ehemann von der Lufthansa AG zugesagte Versorgung beruht auf einer solchen beitragsorientierten Leistungszusage im Rahmen einer Direktzusage. Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich gemäß § 4 Abs. 1 TV-Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine. Die Rentenbausteine werden kalenderjährlich dadurch erworben, dass das nach Maßgabe von § 5 TV-Betriebsrente ermittelte "rentenfähige" Jahreseinkommen des Mitarbeiters mit dem für sein jeweiliges Lebensalter geltenden Rentenwert aus einer dem Versorgungstarifvertrag als Anlage beigefügten Rentenwerttabelle multipliziert wird. Dem sich in der Rentenwerttabelle ausdrückenden Umrechnungsmodus liegt nach den Angaben der Lufthansa AG versicherungsmathematisch ein Rechnungszins von rund 6,5 % zugrunde, der sich an dem durchschnittlichen Zinsniveau für langfristige Kapitalanlagen bei Abschluss des Versorgungstarifvertrags im Jahre 1995 orientierte.

bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).

Andererseits stellen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten "Beiträge" und deren vorweggenommene Verzinsung im Durchführungsweg der Direktzusage eine rein interne Rechengröße dar, so dass auch der Umrechnungsmodus an sich von untergeordneter Bedeutung ist; maßgeblich ist allein die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagte Versorgungsleistung (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 84). Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrags - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; vgl. auch "Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. und des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. vom 4. Dezember 2013" BetrAV 2014, 169, 170).

So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach § 10 Abs. 1 TV-Betriebsrente behält ein vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedener Mitarbeiter grundsätzlich seine unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV-Betriebsrente werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu einer jährlichen Höhe von 1.000 € stets und in einer jährlichen Höhe von mehr als 1.000 € auf Antrag des ausscheidenden Mitarbeiters durch eine Einmalzahlung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallbaren Rentenanwartschaft zu erfolgen hat, spielt die der Rentenwerttabelle der Versorgungstarifvertrags versicherungsmathematisch zugrunde gelegte Verzinsung in Höhe von rund 6,5 % für die Höhe der Abfindung keine Rolle. Vielmehr verweist § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente für die Ermittlung des Barwerts auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG .

b) Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht den durch § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente in Bezug genommenen steuerlichen Rechnungszins von derzeit 6 % als unangemessen beanstandet und zur Abzinsung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen auf den (stichtagsbezogen niedrigeren) BilMoG-Zinssatz zurückgegriffen hat.

aa) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 38). Eine Unterschreitung des gemäß § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente i.V.m. § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG für die Kapitalisierung einer Abfindung vereinbarten Abzinsungsfaktors von derzeit 6 % bei der Bewertung des betrieblichen Anrechts im Versorgungsausgleich würde - worauf die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend hinweist - zwar dazu führen, dass der Ehegatte eines Mitarbeiters mehr als die Hälfte des ehezeitlichen Betrages erlangt, den der Mitarbeiter bei einem fingierten Ausscheiden aus dem Unternehmen am Ende der Ehezeit selbst als Abfindung beanspruchen könnte. Hierin ist aber schon unter Berücksichtigung der Rechtsstellung, welche die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes zu sehen. Denn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb kann sich der ehemalige Mitarbeiter - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 TV-Betriebsrente) - frei dafür entscheiden, seine bereits unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Der Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 , 17 VersAusglG reicht - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten "abfinden" lassen.

bb) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43). Die Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen realistisch erzielbaren Kapitalmarktzins selbst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung - wie sie beispielsweise der Durchschnittsbildung beim BilMoG-Zinssatz zugrunde liegt - deutlich übersteigt.

cc) Mit der Absenkung des Rechnungszinses auf den BilMoG-Zinssatz ist keine wirtschaftliche Mehrbelastung für den Versorgungsträger verbunden.

(1) Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsversprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen, also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird sowohl vom Versorgungsträger als auch von dem Ehegatten als grundsätzlich interessengerecht hingenommen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44).

(2) Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Legt der Versorgungsträger der Bewertung einer Pensionsverpflichtung im Versorgungsausgleich den beim handelsbilanziellen Wertansatz heranzuziehenden Diskontierungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB zugrunde, kann die Durchführung der externen Teilung nicht zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen. Denn dem Unternehmen werden durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht (lediglich) Mittel in einer solchen Höhe entzogen, der auch eine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber dem Arbeitnehmer eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Zwar ist durch die Teilauflösung einer bilanziellen Rückstellung noch nicht gewährleistet, dass dem Versorgungsträger die bei der externen Teilung aus seinem Unternehmen abfließenden Mittel in dieser Höhe auch tatsächlich liquide zur Verfügung stehen (vgl. Engelstädter/Kraft/Weber BetrAV 2014, 234). Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der die Wahl des Diskontierungszinssatzes beeinflussen könnte. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann eine externe Teilung des Anrechts nicht erzwingen, damit dem Versorgungsträger nicht gegen seinen Willen Liquidität entzogen werden kann. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten - mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral - intern teilen.

4. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, bestehen im Übrigen gegen die Angemessenheit des handelsbilanziellen Diskontierungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43 ff.), die sich im vorliegenden Fall ohnehin zu Lasten des Versorgungsträger auswirken würden.

5. Das Ende der Ehezeit am 30. November 2009 liegt nach dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die Barwertermittlung monatsgenau denjenigen Zinssatz herangezogen hat, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Abzinsungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ende der Ehezeit - wie im vorliegenden Fall - in ein Geschäftsjahr gefallen ist, in dem der Versorgungsträger die von ihm für Altersversorgungsverpflichtungen gebildeten Rückstellungen aufgrund von Übergangsrecht (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 1 und Satz 6 EGHGB ) handelsbilanziell noch nicht auf der Grundlage der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Bewertungsvorschriften abbilden musste. Der steuerliche Rechnungszins nach § 6 a EStG soll auch nach den Intentionen des Gesetzgebers jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr als Abzinsungsfaktor im Versorgungsausgleich verwendet werden (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56).

Vorinstanz: AG Seligenstadt, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 642/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 121/13
Fundstellen
DStR 2016, 14
FamRB 2016, 299
FamRZ 2016, 1247
FuR 2016, 3
FuR 2016, 526
MDR 2016, 1210
NJW-RR 2016, 769