Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.05.2016

EnZR 72/14

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen EnZR 72/14

DRsp Nr. 2016/9756

Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie begründet sind. Er hat sie indes aus den in den Senatsbeschlüssen vom 6. Oktober 2015 und 8. März 2016 dargelegten Erwägungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Revisionsinstanz wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 197/11
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U (Kart) 1/13