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BGH - Entscheidung vom 18.02.2016

V ZB 123/15

Normen:
FamFG § 62
FamFG § 432
GG Art. 104 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen V ZB 123/15

DRsp Nr. 2016/5768

Verletzung der Unterrichtungspflicht im Rahmen einer rechtmäßig angeordneten Haft

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 62 ; FamFG § 432 ; GG Art. 104 Abs. 4 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Amtsgericht gemäß Art. 18 Abs. 1 des Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. II 1957, S. 284) verpflichtet war, das für den Betroffenen zuständige Konsulat von der Anordnung der Haft zu unterrichten, obwohl dieser auf eine Unterrichtung ausdrücklich verzichtet hatte. Jedenfalls führte eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit einer - wie hier - rechtmäßig angeordneten Haft. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei einem, von dem Betroffenen ebenfalls gerügten, Verstoß gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG und § 432 FamFG angeordnete Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 522/15
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 81/15