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BGH - Entscheidung vom 17.02.2016

4 StR 591/15

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 4 StR 591/15

DRsp Nr. 2016/4753

Verfahrensbeschränkung und Neufassung des Schuldspruchs nach Einlegung einer Revision

Eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch das Revisionsgericht muss nicht zur Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Gesamtstrafe führen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. September 2015 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 11. Januar 2016 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Senat schließt aus, dass die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angesichts der verbleibenden Einsatzstrafen von zwölf Mal zwei Jahren und sechs Monaten ohne die infolge der Verfahrensbeschränkung entfallene Einzelstrafe von einem Jahr geringer ausgefallen wäre.

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 21.09.2015