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BGH - Entscheidung vom 03.08.2016

IX ZB 53/16

Normen:
ZPO § 574 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - Aktenzeichen IX ZB 53/16

DRsp Nr. 2016/15284

Verbindung zweier zivilgerichtlicher Verfahren

Tenor

Die Verfahren IX ZB 53/16 und IX ZB 54/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren IX ZB 53/16.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 24. Mai 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 10. Juni 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Auf Antrag des Finanzamtes vom 8. April 2015 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 13. April 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Seine hiergegen gerichtete, als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2016 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit einer ebenfalls als Einspruch bezeichneten Eingabe vom 1. Juni 2016, die das Landgericht zunächst als Gehörsrüge und Gegenvorstellung ausgelegt hat; die darin enthaltenen Einwendungen hat es durch Beschluss vom 10. Juni 2016 zurückgewiesen. Der Schuldner wendet sich hiergegen mit einem weiteren Einspruch vom 20. Juni 2016, den er mit Schreiben vom 6. Juli 2016 ergänzt. Auf einen Hinweis des Landgerichts vom 11. Juli 2016 hat er mit Schreiben vom 21. Juli 2016 erklärt, dass er eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs begehre. Das Landgericht hat die Akten mit Beschluss vom 22. Juli 2016 vorgelegt.

II.

1. Der als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Mai 2016 auszulegende Einspruch des Schuldners vom 1. Juni 2016 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Eine das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO bindende Zulassung liegt - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters - nicht vor. Enthält der angefochtene Beschluss - wie hier - keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7 ff; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/16, NSW ZPO § 574 Rn. 3). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim Bundesgerichtshof als dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und der Schuldner nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

2. Auch der - als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2016 auszulegende - Einspruch vom 20. Juni 2016 ist unzulässig. Ein Beschluss, durch den die Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist von Gesetzes wegen unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ). Gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung durch das Beschwerdegericht ist weder die Rechtsbeschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel eröffnet.

Vorinstanz: AG Würzburg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IN 147/15
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 851/16