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BGH - Entscheidung vom 14.06.2016

XI ZB 3/16

Normen:
KapMuG § 20 Abs. 1 S. 4
KapMuG § 20 Abs. 2 S. 1
ZPO § 575 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen XI ZB 3/16

DRsp Nr. 2016/11451

Veranlassung der Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde zur Bekanntmachung im Klageregister

Tenor

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2016 (23 Kap 1/14) in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2016 ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 3/16) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Normenkette:

KapMuG § 20 Abs. 1 S. 4; KapMuG § 20 Abs. 2 S. 1; ZPO § 575 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 13. Januar 2016 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 19. Januar 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 12. Februar 2016 eingegangen.

II.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO ) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9, vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 17/15, [...] Rn. 2 und vom 1. Dezember 2015 - XI ZB 13/14, [...] Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 OH 2/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 1/14