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BGH - Entscheidung vom 22.01.2016

IX ZB 2/16

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.01.2016 - Aktenzeichen IX ZB 2/16

DRsp Nr. 2016/3151

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. November 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.011 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 276/15
Vorinstanz: AG Bonn, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 97 IN 49/15