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BGH - Entscheidung vom 10.03.2016

3 StR 465/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 3 StR 465/15

DRsp Nr. 2016/7617

Teilweise Einstellung eines Verfahrens nach Revisionseinlegung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Juni 2015 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.C.8. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 13 Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen" Betrugs in Tateinheit mit "gewerbsmäßiger" Urkundenfälschung in 14 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II.C.8. ( M. ) der Urteilsgründe eingestellt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Mal ein Jahr drei Monate, acht Mal ein Jahr und drei Mal zehn Monate) kann der Senat mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden, durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 10.06.2015