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BGH - Entscheidung vom 17.02.2016

5 StR 602/15

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 244 Abs. 4 S. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 333

BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 5 StR 602/15

DRsp Nr. 2016/5318

Statthaftigkeit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 25. Januar 2016 bemerkt der Senat ergänzend:

Der im Rahmen der Verfahrensrüge in Bezug genommene Aufnahmebogen der Bavaria-Klinik fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Im Übrigen ist die Rüge auch unbegründet. Das Landgericht hat den gestellten Antrag auf Einholung eines "sachverständigen Glaubwürdigkeitsgutachtens" rechtsfehlerfrei unter Inanspruchnahme eigener Sachkunde zurückgewiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ). Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Frage, ob der Tatrichter die eigene Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung annehmen darf, Besonderheiten in der Person des Zeugen in ihrer Bedeutung zurücktreten, wenn dessen Aussage - wie im vorliegenden Fall - in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 StR 540/06, m.w.N.).

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 244 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 02.10.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2016, 333