Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.01.2016

III ZB 129/15

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen III ZB 129/15

DRsp Nr. 2016/5178

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 2. November 2015 - 5 S 182/15 - wir auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 4.403 €

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und überdies erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit einer E-Mail vom 15. Dezember 2015 hingewiesen worden, deren Inhalt er auch aufgrund der ihm bewilligten, jedoch von ihm nicht wahrgenommenen Akteneinsicht hätte zur Kenntnis nehmen können.

Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 5803/14
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 182/15