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BGH - Entscheidung vom 05.01.2016

XI ZR 315/15

Normen:
GKG § 66

BGH, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen XI ZR 315/15

DRsp Nr. 2016/3377

Statthaftigkeit einer Erinnerung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 3. Dezember 2015 - Kassenzeichen ... - wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 8/06, [...]; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 XI ZR 381/13, [...]). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig ( GKG KV 1243). Der Kläger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags- und vollmachtslos gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, [...]; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 XI ZR 381/13, [...]). Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG besteht danach keine Veranlassung.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Normenkette:

GKG § 66 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 319/13
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 203/14