BGH, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen XI ZR 315/15
Statthaftigkeit einer Erinnerung
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 3. Dezember 2015 - Kassenzeichen ... - wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 8/06, [...]; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 XI ZR 381/13, [...]). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig ( GKG KV 1243). Der Kläger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags- und vollmachtslos gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, [...]; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 XI ZR 381/13, [...]). Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG besteht danach keine Veranlassung.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).