BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen III ZR 304/15
DRsp Nr. 2016/3014
Statthaftigkeit einer Beschwerde hinsichtlich Erreichens des Beschwerdewerts
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts vom 6. Juli 2015 - 23 U 137/13 - in Richtung auf den Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ). Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird Bezug genommen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: bis 19.000 €.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 476/12
Vorinstanz: KG, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 137/13
© copyright - Deubner Verlag, Köln