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BGH - Entscheidung vom 18.02.2016

IX ZR 79/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen IX ZR 79/15

DRsp Nr. 2016/4754

Statthaftigkeit einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.597.531,74 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die Anwendung ausländischen Rechts wird vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht überprüft (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff, 18 ff). Der Senat ist an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, dass das Trennungsprinzip bei Anwendung liechtensteinischen Rechts hier nicht gilt (§ 560 ZPO ). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, zum liechtensteinischen Recht vorzutragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 147/13
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-16 U 108/14