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BGH - Entscheidung vom 23.06.2016

I ZB 35/16

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen I ZB 35/16

DRsp Nr. 2016/11455

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 315/15
Vorinstanz: KG, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 W 2/16