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BGH - Entscheidung vom 12.05.2016

AnwSt (B) 13/15

Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen AnwSt (B) 13/15

DRsp Nr. 2016/10158

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.

Vorinstanz: AnwG Düsseldorf, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 EV 189/11
Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 20/14