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BGH - Entscheidung vom 14.04.2016

III ZR 284/14

Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
GKG § 48 Abs. 1 S. 1
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen III ZR 284/14

DRsp Nr. 2016/8358

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts; Entgangene Einnahmen aus Notarzttätigkeit als Verfahrensgegenstand betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem ihm am 17. August 2015 zugestellten Beschluss des Senats vom 13. August 2015 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 112.000 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3 ;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 13. August 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfS 2014, 467) und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2014 aaO und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, MDR 1986, 654 zu § 25 GKG a.F.; vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 3387 ).

2. Die Gegenvorstellung ist nur zum Teil begründet.

a) Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat betreffend die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision waren im Unterschied zu den vorinstanzlichen Verfahren, auf deren abgeänderte Streitwertfestsetzung sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beruft, nur noch entgangene Einnahmen aus Notarzttätigkeit in den Standorten Eching und Wolfratshausen (vgl. Beschwerdebegründung vom 4. März 2015, S. 5 f). Aus der Beschwerdebegründung und den mit ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich für die beiden vorgenannten Standorte ein Jahresdurchschnittseinkommen des Klägers von 35.000 €. Nach Abzug eines Feststellungsabschlags von 20 % verbleibt ein Betrag von 28.000 €.

b) Auf die Gegenvorstellung ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO der vierfache Betrag der vom Kläger als Schaden geltend gemachten entgangenen Jahreseinkünfte und damit insgesamt ein Betrag von 112.000 € festzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger eine Haftung der Beklagten im Umfang von vier ihm entgangenen Jahresverdiensten geltend gemacht hat (vgl. Berufungserwiderung vom 27. Mai 2014, S. 15). Dies ist der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen.

Vorinstanz: LG München I, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 25516/10
Vorinstanz: OLG München, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 799/14