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BGH - Entscheidung vom 17.05.2016

VIII ZR 140/15

Normen:
GKG § 1 Abs. 5
GKG § 66 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 6 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.05.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 140/15

DRsp Nr. 2016/10581

Statthaftigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz beim Bundesgerichtshof (BGH)

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2015 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780015131684 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5 ; GKG § 66 Abs. 1 ; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 21. Juli 2015 nach einem Streitwert von 4.282,80 € als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 7. und 18. März 2016 macht die Beklagte geltend, dass sie am 31. Juli 2015 Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 28. Juli 2015 eingelegt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten jedoch zutreffend mit 292 € an ( Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG i.V. mit Anlage 2). Das Vorbringen, der zugrunde liegende Senatsbeschluss vom 21. Juli 2015 sei "gefälscht" worden, ist bereits durch Bescheid der Präsidentin des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2016 beschieden worden.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AG Kitzingen, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 837/12
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 S 286/15