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BGH - Entscheidung vom 04.08.2016

4 StR 333/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 4 StR 333/16

DRsp Nr. 2016/14044

Schuldspruchänderung bzgl. der Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. März 2016 wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verurteilt wird. In dem danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Detmold, vom 14.03.2016