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BGH - Entscheidung vom 15.03.2016

5 StR 43/16

Normen:
StPO § 243 Abs. 4
StPO § 257c Abs. 5
StPO § 273 Abs. 1a S. 1-2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 168

BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 5 StR 43/16

DRsp Nr. 2016/7010

Rüge von Verstößen gegen Mitteilungs- und Protokollierungspflichten im Verständigungsprozess

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. September 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Revision des Angeklagten H. bemerkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts:

1.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rügen von Verstößen gegen § 243 Abs. 4 und § 273 Abs. 1a Satz 1 und 2 StPO an Gespräche anknüpft, die der ersten Verständigung vorausgingen, sind diese Rügen bereits deswegen insgesamt unzulässig, weil er nicht deutlich macht, nach welchem der beiden der Verständigung vorausgehenden Gespräche es zu den gerügten Verstößen gekommen sein soll. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, ohne konkreten Revisionsangriff den gesamten Verständigungsprozess auf mögliche Verstöße gegen die genannten Mitteilungs- und Protokollierungspflichten zu durchforschen.

2.

Soweit der Beschwerdeführer einerseits - gestützt auf entsprechenden Tatsachenvortrag - geltend macht, nach dem Entfallen der Bindung des Gerichts an die erste Verständigung (§ 257c Abs. 4 StPO ) sei entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil keine neue Verständigung zustande gekommen, andererseits aber gleichzeitig "die mangelhafte Dokumentation und fehlende Beleh

rung [nach § 257c Abs. 5 StPO] im Hinblick auf die (erneute) Verständigung" rügt (RB S. 22), ist bereits sein Vorbringen widersprüchlich.

Im Übrigen gilt: Dass sich die von der Strafkammer - nach dem Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers zu Unrecht - angenommene Bindung an den im zweiten Verständigungsvorschlag genannten Strafrahmen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, ist nicht erkennbar, zumal das Urteil ausdrücklich ausführt, dass die am unteren Rand des vorgeschlagenen Strafrahmens angesiedelte Strafe "noch" tat- und schuldangemessen ist und eine weitere Unterschreitung dieser Untergrenze zur Überzeugung der Strafkammer dies nicht mehr wäre (UA S. 26). Auch auf einem Unterlassen der Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nach einer - auf der Grundlage der Darstellung in den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter anzunehmenden - erneuten Verständigung würde das Urteil nicht beruhen. Denn der Angeklagte ist im Zusammenhang mit der ersten Verständigung nicht nur nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden, sondern hatte das vom Landgericht begründete Entfallen der Bindungswirkungen dieser Verständigung auch unmittelbar zuvor erlebt. Die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis (§ 257c Abs. 4 und 5 StPO ) standen ihm also klar vor Augen. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er infolge des Unterlassens einer erneuten Belehrung in seinem Verteidigungsverhalten beeinflusst worden sein könnte.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 ; StPO § 257c Abs. 5 ; StPO § 273 Abs. 1a S. 1-2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 29.09.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2018, 168