BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 2 StR 588/15
Klarstellung der Verfolgung eines zulässigen Anfechtungsziels durch die Nebenklage
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger A. H. F. , M. F. , A. F. und S. M. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Die Nebenkläger haben es versäumt, jenseits der Erhebung der allgemeinen Sachrüge klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, NStZ-RR 2001, 266).