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BGH - Entscheidung vom 20.06.2016

EnVR 58/15

Normen:
GKG § 40
GKG § 51 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen EnVR 58/15

DRsp Nr. 2016/12212

Rücknahme der Beschwerde; Aufhebung der Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 ist wirkungslos.

2.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Normenkette:

GKG § 40 ; GKG § 51 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der1 Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, [...] Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, [...] Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechts2 beschwerdeverfahrens auf 1.000.000 € festgesetzt. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist das von der Beschwerdeführerin bei Einleitung des Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse (§ 40 GKG ).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 94/14 [V]