Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.07.2016

4 StR 202/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 440 Abs. 1
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2
StGB § 74 Abs. 3
StGB § 76a Abs. 2 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 4 StR 202/16

DRsp Nr. 2016/13348

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Einziehungsentscheidung; Selbständige Einziehung eines Gegenstandes im selbständigen Einziehungsverfahren

Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO , sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich.

Tenor

1.

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

3.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 440 Abs. 1 ; StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 ; StGB § 74 Abs. 3 ; StGB § 76a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und "die sichergestellten Wurfmesser, Messer, Schraubendreher sowie das Einhandmesser ... eingezogen". Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO , sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 27.01.2016