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BGH - Entscheidung vom 05.07.2016

4 StR 232/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 4 StR 232/16

DRsp Nr. 2016/13451

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Nichtaussetzung der Freiheitstsrafe zur Bewährung; Begehung von Verbrechen während der Haft

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann, begründet hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Vor dem Hintergrund der Begehung beider Verbrechen in der Haft war eine Erörterung dieser Frage aus materiell-rechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Halle, vom 10.02.2016