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BGH - Entscheidung vom 10.02.2016

2 StR 581/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 358 Abs. 2 S. 3
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 2 StR 581/15

DRsp Nr. 2016/5650

Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Nichtberücksichtigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Ein Hang im Sinne des § 64 StGB ist eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 358 Abs. 2 S. 3; StGB § 64 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Soweit das Landgericht jedoch keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat, hat das Urteil keinen Bestand.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Die Feststellungen zur langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach den Ausführungen zu dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten hatte sich die Strafkammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen. Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit über keinerlei Einkünfte verfügte und arbeitslos war, legt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftat im Sinne einer Beschaffungskriminalität bestand.

Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen."

Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte sich nach den Feststellungen bereits im Jahre 2009 - wenn auch nur vorübergehend erfolgreich - einer Entgiftung unterzogen hat.

Vorinstanz: LG Gießen, vom 21.09.2015