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BGH - Entscheidung vom 28.06.2016

3 StR 17/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

Fundstellen:
wistra 2016, 452

BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 3 StR 17/15

DRsp Nr. 2016/14824

Pflicht des Strafsenats zur Erteilung eines Hinweises auf seine dem Senatsbeschluss zugrunde gelegte Rechtsauffassung vor der Entscheidung

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird dahin berichtigt, dass es auf S. 4, 1. Zeile, wie folgt lautet:

"Die nicht revidierenden Mitangeklagten M. und W. hat das Landgericht jeweils unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur Untreue in neun Fällen verwarnt und die Verurteilung von Geldstrafen vorbehalten."

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;
Fundstellen
wistra 2016, 452