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BGH - Entscheidung vom 16.02.2016

1 StR 146/15

BGH, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 1 StR 146/15

DRsp Nr. 2016/4325

Offensichtliche Unbegründetheit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30. September 2014 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2015).

Von Rechts wegen