BGH, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 1 StR 146/15
DRsp Nr. 2016/4325
Offensichtliche Unbegründetheit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30. September 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
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