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BGH - Entscheidung vom 07.07.2016

V ZB 70/14

Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
FamFG § 417 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen V ZB 70/14

DRsp Nr. 2016/16517

Notwendigkeit der Anordnung einer Freiheitsentziehung für einen Asylbewerber auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 14. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts Bückeburg vom 21. März 2014 auch für den Zeitraum vom 17. bis zum 20. April 2014 zurückgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bückeburg vom 21. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit Sicherungshaft für den Zeitraum vom 17. bis 20. April 2014 angeordnet wurde.

Von den gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Betroffene 27/31 mit der Maßgabe, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist. Der Landkreis Saalekreis trägt 4/31 der außergerichtlichen Kosten aller Instanzen des Betroffenen. Im Übrigen trägt sie dieser selbst.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ; FamFG § 417 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben mit Hilfe von Schleusern im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines für die Einreise erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 2. November 2009 abgelehnt. Er wurde zur Ausreise aufgefordert und ist seit dem 15. November 2009 vollziehbar ausreisepflichtig; ihm wurde zudem die Abschiebung nach Vietnam angedroht. Am 20. März 2014 wurde er, nachdem er wiederholt untergetaucht war, von der Polizei festgenommen.

Die beteiligte Behörde hat am 21. März 2014 die Anordnung von Sicherungshaft bis zum 16. April 2014 beantragt. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag Sicherungshaft für die Dauer von längstens einem Monat angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. April 2014 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, der sich aufgrund einer am 20. April 2014 angeordneten Haftverlängerung bis zu seiner Abschiebung am 13. Mai 2014 in Haft befand, die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch das Amtsgericht erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen einer Abschiebung lägen unzweifelhaft vor. Dass die angegriffene Haftanordnung des Amtsgerichts über den Antrag der beteiligten Behörde hinausgehe, sei ohne Belang; insbesondere bleibe die Inhaftierung unter Einhaltung der Fristen des § 62 AufenthG bis zum 16. April 2014 zulässig.

III.

1. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 71 FamFG ) erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig. Soweit die beteiligte Behörde deren Zulässigkeit im Hinblick auf den am 17. April 2014 gestellten Haftaufhebungsantrag in Zweifel zieht, geht dies fehl. Der nach der Beschwerdeentscheidung gestellte Antrag des Betroffenen auf Haftaufhebung lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht entfallen, weil der Betroffene diesen am 21. April 2014 zurückgenommen hat.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nur zum Teil begründet.

a) Die Anordnung der Haft des Betroffenen durch das Amtsgericht Bückeburg für den Zeitraum vom 17. bis 20. April 2014 ist deshalb rechtswidrig, weil es insoweit an einem Antrag der beteiligten Behörde fehlt. Nach § 417 Abs. 1 FamFG darf das Gericht die Freiheitsentziehung nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Die Anordnung einer über den Antrag der Behörde hinausgehenden Dauer der Freiheitsentziehung ist unzulässig (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 15). Die insoweit rechtswidrige Haftanordnung des Amtsgerichts hat auch die Rechte des Betroffenen verletzt, da die Haft auf dieser Grundlage bis zum 20. April 2014 vollzogen wurde. Erst an diesem Tag hat das Amtsgericht die Verlängerung der Haft bis zum 1. Juni 2016 angeordnet.

b) Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Bückeburg, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 XIV 1330 B
Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 29/14