BGH, Beschluss vom 18.08.2016 - Aktenzeichen III ZR 168/15
DRsp Nr. 2016/14443
Nichtverletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei einer von der Rechtsauffassung des Klägers abweichenden Auffassung des Gerichts
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Normenkette:
ZPO § 321a;Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12).
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