Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.07.2016

II ZR 137/15

Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1
RVG § 32 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen II ZR 137/15

DRsp Nr. 2016/15422

Maßgeblichkeit der Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwerts für die Rechtsanwaltsgebühren

Tenor

1.

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dritter Instanz, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wird zurückgewiesen.

2.

Die vorsorglich erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juni 2016 wird auf Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dritter Instanz zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 1 ; RVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe

1. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist unzulässig.

Nach § 33 Abs. 1 RVG kommt eine derartige Festsetzung nur dann in Betracht, wenn sich die Gebühren des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, [...] Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 19. April 2016 auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend.

2. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Artikel 103 Abs. 1 GG verlangt aber nicht, dass sich die Gerichte mit allen Einzelpunkten des Vortrags in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen (BVerfGE 65, 293 , 295).

Der Senat hat das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in ihrer mit den Schriftsätzen vom 29. April 2016 und 1. Juni 2016 erhobenen und begründeten Gegenvorstellung zur Kenntnis genommen und inhaltlich erwogen, auch wenn er in seinem Beschluss vom 9. Juni 2016 nicht zu sämtlichen Punkten ausdrücklich Stellung genommen hat.

Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte im Übrigen nicht, sich der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsansicht oder einer von ihm vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZR 62/11, [...] Rn. 3).

Maßgeblich für den Streitwert ist das Interesse des Klägers an einer für ihn günstigen Entscheidung. Dieses Interesse ist vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vertretbar nach § 3 ZPO geschätzt worden. Dazu hatte der Kläger im ersten Rechtszug vorgetragen, sein Interesse bestehe nicht (nur) in dem Wert der Beteiligungen, gemessen an der zu zahlenden Abfindung, sondern (auch) darin, frei von den Beeinträchtigungen durch die Beklagten zu sein (GA VIII, 1350). Daraufhin hat das Landgericht nach § 3 ZPO den Streitwert in dem Schlussurteil vom 8. November 2013 auf 1.800.000 € für die beantragte Ausschließung der Beklagten aus der KG und auf 200.000 € hinsichtlich der Ausschließung aus der GmbH festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Streitwert bemesse sich nach der zu erwartenden Abfindung und den Machtpositionen der beiden Wettbewerber. Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 den Streitwert in gleicher Höhe festgesetzt, wogegen keine Partei Einwendungen erhoben hat. Auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dritter Instanz haben bis zum Erlass des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen nichts eingewandt.

Vorinstanz: LG München I, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 9289/07
Vorinstanz: OLG München, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen U 4898/12