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BGH - Entscheidung vom 02.03.2016

EnVR 5/13

Normen:
EnWG § 90 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen EnVR 5/13

DRsp Nr. 2016/5310

Kostenauferlegung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerden

Tenor

Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2) zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 555.340 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben nach § 90 1 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2) anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des 2 Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 555.340 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 46/12 (V)