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BGH - Entscheidung vom 04.02.2016

IX ZA 28/15

Normen:
InsO § 129 Abs. 1
BGB § 925 Abs. 1
BGB § 873 Abs. 1
InsO § 129 Abs. 1
BGB § 925 Abs. 1
BGB § 873 Abs. 1
InsO § 129 Abs. 1
InsO § 134
BGB § 873 Abs. 1
BGB § 925 Abs. 1

Fundstellen:
DB 2016, 6
DZWIR 2016, 296
DZWIR 26, 296
MDR 2016, 553
NJW-RR 2016, 744
NZI 2016, 362
ZIP 2016, 630
ZInsO 2016, 702
ZVI 2016, 190

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen IX ZA 28/15

DRsp Nr. 2016/5441

Insolvenzrechtliche Beurteilung der Übertragung eines vom Schuldner durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauften Grundstücks durch diesen; Erforderlichkeit der objektiven Gläubigerbenachteiligung für die Insolvenzanfechtung

BGB § 925 Abs. 1 , § 873 Abs. 1 Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2015 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 134 ; BGB § 873 Abs. 1 ; BGB § 925 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der U. S. (nachfolgend: Schuldnerin), der Mutter der Beklagten, am 4. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Großvater der Beklagten stellte der Schuldnerin auf einem Notaranderkonto einen Betrag von 305.000 € zur Verfügung, um für die Beklagten ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin als Käuferin mit Dr. G. als Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen Preis von 283.000 €. Eine Auflassung des Grundstücks an die Schuldnerin fand nicht statt. Aufgrund einer ihr von Dr. G. unter Ausschluss von § 181 BGB erteilten Auflassungsvollmacht übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte auf die Beklagten.

Der Kläger nimmt die Beklagten gemäß § 134 InsO insbesondere auf Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Im Streitfall fehlt es an einer für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO ).

1. Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen, ist insoweit unerheblich (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 19).

2. Im Streitfall hat die Schuldnerin keinen in ihr Vermögen übergegangenen Gegenstand auf die Beklagten übertragen.

a) Die Schuldnerin hat den Beklagten nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer Dr. G. an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat Dr. G. , der aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde, das Grundstück unmittelbar an die Beklagten aufgelassen. Bei dieser Sachlage gehörte das Grundstück niemals zum Vermögen der Schuldnerin. Soweit die Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen hat, liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15).

b) Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat die Schuldnerin nicht den Beklagten übertragen. Ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück hatte die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus (BGH, Urteil vom 30. April 1982 - V ZR 104/81, BGHZ 83, 395 , 399; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl., § 925 Rn. 36 f; Bamberger/ Roth/Grün, BGB , 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; Huhn in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB , 10. Aufl., § 925 Rn. 13). Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war indessen nicht erklärt worden. Davon abgesehen bildete ein Anwartschaftsrecht der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin von Dr. G. fungierte, nicht den Gegenstand der Auflassung an die Beklagten.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 191/13
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 128/14
Fundstellen
DB 2016, 6
DZWIR 2016, 296
DZWIR 26, 296
MDR 2016, 553
NJW-RR 2016, 744
NZI 2016, 362
ZIP 2016, 630
ZInsO 2016, 702
ZVI 2016, 190