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BGH - Entscheidung vom 24.03.2016

IX ZR 242/13

Normen:
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 17 Abs. 2 S. 1-2
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2016, 961
DB 2016, 1011
DB 2016, 6
DZWIR 2016, 394
DZWIR 26, 394
MDR 2016, 1049
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 745
NZI 2016, 454
NZI 2016, 6
NZI 2016, 7
WM 2016, 797
ZIP 2016, 33
ZIP 2016, 874
ZInsO 2016, 910
ZVI 2016, 405

BGH, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen IX ZR 242/13

DRsp Nr. 2016/7713

Handlung des Schuldners mit Benachteiligungsvorsatz; Begründung der gesetzlichen Vermutung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine Zahlungseinstellung; Rechtfertigung der Annahme einer Zahlungseinstellung durch das Zahlungsverhalten des Schuldners bezüglich seiner restlichen Verbindlichkeit aus dem Kauf eines Reisebusses; Mittelbare Herleitung der subjektiven Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung aus objektiven Tatsachen

Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1-2; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 8. Februar 2008 am 2. Juli 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. M. Z. (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Reisebüro und schuldete aus dem Erwerb eines Reisebusses im Jahr 2003 dem Verkäufer rund 60.000 €. Im Mai 2004 vereinbarte sie mit dem durch die Beklagte vertretenen Verkäufer Ratenzahlungen, die sie jedoch nur bis August 2004 einhielt. Die noch in Höhe von rund 46.000 € offene Forderung trat der Verkäufer an die Beklagte ab, welche die Forderung im Mai 2005 gerichtlich geltend machte. In der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2005 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, 40.000 € in monatlichen Raten von 2.500 € ab September 2005 zu zahlen. In den Wintermonaten sollten die Raten nur 1.500 € betragen. Zuvor hatte die Schuldnerin erklärt, zur Zahlung des Vergleichsbetrags in einer Summe nicht in der Lage zu sein. Bis Juli 2006 zahlte die Schuldnerin Raten im Gesamtbetrag von 22.500 € im Wesentlichen pünktlich. Ab August 2006 kam es zu Zahlungsstockungen. Bis August 2007 zahlte die Schuldnerin weitere 13.958,05 €.

Der Kläger begehrt von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung die Erstattung der von der Schuldnerin nach dem Vergleich vom 19. August 2005 geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von 36.458,05 €. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe eines Teilbetrags von 1.985,05 € stattgegeben und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für die Zahlungen bis Ende März 2007 habe der Kläger einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht darzulegen vermocht. Ein solcher sei zu vermuten, wenn der Schuldner zahlungsunfähig und ihm dies bekannt sei. Habe der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründe dies die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Die Zahlungseinstellung könne schon aus der Nichtzahlung einer einzigen, beträchtlichen Verbindlichkeit abgeleitet werden. Eine solche Verbindlichkeit habe hier zwar bestanden, sie sei aber mit der Ratenzahlungsvereinbarung gestundet worden und könne bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Ansicht des Klägers, dass die eingetretene Zahlungseinstellung fortwirke, solange die Beklagte nicht darlege und beweise, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe, werde den Gegebenheiten des Falles nicht gerecht. Gründe sich die Zahlungseinstellung - wie hier - auf die Nichtbedienung einer einzigen Verbindlichkeit, sei mit deren Stundung auch die Zahlungsunfähigkeit behoben, jedenfalls die Grundlage ihrer Feststellung ausgeräumt. Weitere fällige, unerfüllt gebliebene Forderungen könnten mangels ausreichender Darlegung durch den Kläger nicht festgestellt werden. Im Übrigen fehle es an der Kenntnis der Beklagten von drohender Zahlungsunfähigkeit. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Schuldnerin ihre anderen Gläubiger befriedigen konnte, nachdem sie - die Beklagte - für ihre eigene Forderung der Schuldnerin Stundung gewährt hatte. Dies gelte trotz der ab August 2006 stockenden Zahlungen noch bis März 2007. Erst dann sei die Beklagte von Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin ausgegangen und habe Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Deshalb müsse die Beklagte nur die im Juni und August 2007 erfolgten, inkongruenten Zahlungen im Gesamtbetrag von 1.985,05 € zurückgewähren.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die subjektiven Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 143 Abs. 1 , § 133 Abs. 1 InsO können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.

1. Das gilt zunächst für den von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen.

a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO ) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 16, 18 ; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 11 ff, jeweils mwN).

b) In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht mit Recht in Betracht gezogen, dass das Zahlungsverhalten der Schuldnerin bezüglich ihrer restlichen Verbindlichkeit aus dem Kauf des Reisebusses die Annahme einer Zahlungseinstellung rechtfertigen kann. Der offene Restkaufpreis von 59.196,16 € aus dem im September 2003 geschlossenen Vertrag stellte angesichts des verhältnismäßig geringen Umfangs des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin eine Verbindlichkeit von beträchtlicher Höhe dar. Sie war bereits im Mai 2004 Gegenstand einer außergerichtlichen Ratenzahlungsvereinbarung gewesen, die von der Schuldnerin in der Folgezeit nicht eingehalten wurde. Nach der Abtretung der Forderung an die Beklagte musste diese den noch offenen Betrag von 46.479,34 € im Frühjahr 2005 gerichtlich geltend machen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2005 erklärte die Schuldnerin, den in Aussicht genommenen Vergleichsbetrag von 40.000 € nicht in einer Summe bezahlen zu können. Ihr Ersuchen um Ratenzahlung beruhte danach ersichtlich auf einem Mangel an Zahlungsmitteln und war deshalb ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f mwN; Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, WM 2015, 2107 Rn. 3; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 20 f).

c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts, zum Zeitpunkt der angefochtenen Ratenzahlungen sei die Zahlungsunfähigkeit behoben, jedenfalls die Grundlage ihrer Feststellung ausgeräumt gewesen, weil nach dem gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich nicht mehr die Gesamtverbindlichkeit fällig gewesen sei, sondern nur die jeweils anstehende Monatsrate in Höhe von 2.500 € oder 1.500 €. Zwar beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung obliegenden Gesamtwürdigung darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 10; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 12). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Sie verstößt gegen maßgebliche Erfahrungssätze und lässt Beweisanzeichen unbeachtet.

aa) Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich gestundet sind, dürfen bei der Prüfung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 25; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 29). Auch der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung enthält eine solche Stundung. Die gestundete Gesamtverbindlichkeit muss deshalb, sofern es sich nicht um eine erzwungene Stundung handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, WM 2008, 698 Rn. 22; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 34), außer Betracht bleiben, wenn es darum geht, für die Zeit nach dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlungsunfähigkeit - erstmals - festzustellen. Handelt es sich bei dieser Verbindlichkeit um die einzige, auf welche die Zahlungsunfähigkeit gestützt werden soll, muss die Feststellung scheitern.

bb) Anders verhält es sich, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, bevor Ratenzahlung vereinbart wurde. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt es hierfür nicht, dass mit der Ratenzahlungsvereinbarung diejenige Verbindlichkeit als gestundet gilt, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Dazu gehört zum einen, dass er die vereinbarten Raten zahlt. Darüber hinaus muss der Schuldner aber auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 , 188; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 23; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 24 ff; vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 21; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 18; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 36; Schmidt, InsO , 19. Aufl., § 17 Rn. 18; Uhlenbruck/Mock, InsO , 14. Aufl., § 17 Rn. 135). Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen.

In welchem Umfang dem Insolvenzverwalter in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich fortbestehender Zahlungsrückstände des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern obliegt, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Der Kläger hat, was das Berufungsgericht nicht vollständig gewürdigt hat, im Streitfall vorgetragen, gegenüber der O. GmbH habe eine seit dem 1. Juni 2005 fällige Forderung in Höhe von 15.420,56 € bestanden, die durch Urteil vom 12. Juni 2006 tituliert worden sei. Auch die Kreissparkasse L. , die T. S. GmbH und die E. GmbH hätten fällige und unerfüllte Forderungen gehabt, wegen der zu Beginn des Jahres 2007 Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben worden seien. In Rückstand sei die Schuldnerin auch gegenüber den Sozialversicherungskassen gewesen. An die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See Minijob-Zentrale habe die Schuldnerin von August 2005 bis Juni 2008 keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, weshalb diese für den genannten Zeitraum eine Hauptforderung von 5.829,61 € zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Ab Dezember 2005 bis Februar 2007 sei die Schuldnerin auch gegenüber der m. mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Gesamtbetrag von 5.445,23 €, der später zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei, in Rückstand geraten. Die Beklagte hat diese Verbindlichkeiten teilweise bestritten und im Übrigen nur ihre Kenntnis von Rückständen gegenüber anderen Gläubigern in Abrede gestellt. Den ihr obliegenden Beweis, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen habe, hat sie damit nicht geführt.

2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ) verneint hat, ist rechtlich nicht tragfähig. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vom Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber ihren anderen Gläubigern keine Kenntnis haben müssen und habe aufgrund einer zufriedenstellenden Auskunft der "C. " darauf vertrauen dürfen, dass die Schuldnerin im Anschluss an die mit der Beklagten getroffene Ratenvereinbarung auch ihre anderen Gläubiger habe befriedigen können, widerspricht Erfahrungssätzen.

a) Hatte die Beklagte im August 2005 im Blick auf das bisherige Zahlungsverhalten der Schuldnerin und auf deren Ersuchen um Ratenzahlung die Zahlungseinstellung der Schuldnerin erkannt, oblag es ihr, darzulegen und zu beweisen, warum sie später davon ausging, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24). Der Abschluss der Ratenvereinbarung und die nachfolgende ratenweise Tilgung ihrer eigenen Forderung ließen ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht entfallen. Allein dieser Umstand legte nicht nahe, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und ihre Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder aufgenommen hatte. Konkrete Tatsachen, denen zufolge sich die Liquiditätslage der Schuldnerin verbessert hatte, waren der Beklagten nicht bekannt geworden.

b) Ein Gläubiger, der mit dem Schuldner nach Eintritt der Zahlungseinstellung eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz schließt, kann regelmäßig nicht davon ausgehen, dass die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 15; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 11 mwN), in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Er kann sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass andere Gläubiger davon absehen, in gleicher Weise wie er Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihre Forderungen einzutreiben. Vielmehr muss er damit rechnen, dass andere Gläubiger die schleppende Zahlungsweise des Schuldners und damit die Nichtbegleichung ihrer Forderungen hinnehmen. Darum entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines besonders auf Zahlung drängenden Gläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 42 mwN; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 30).

c) Die vom Berufungsgericht angeführte Auskunft der "C. " rechtfertigt im Streitfall keine abweichende Beurteilung. Ihre Aussagen über eine positive Entwicklung des Unternehmens der Schuldnerin, eine gute Auftragslage und eine Zahlungsweise ohne Beanstandungen sind allgemein gehalten und entkräften die Beweisanzeichen, die sich aus dem tatsächlichen Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten ergaben, nicht. Zudem datiert die Auskunft vom 22. März 2005. Schon deshalb konnte die Beklagte ihr für die Frage, ob die Schuldnerin nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung vom 19. August 2005 ihre Zahlungen allgemein, also auch gegenüber den anderen Gläubigern wieder aufgenommen hatte, keine besondere Bedeutung beimessen.

III.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, denn sie ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO ). Stützt sich der Insolvenzverwalter im Insolvenzanfechtungsprozess zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisanzeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung, hat das Gericht im Rahmen des Prozessrechts auf Antrag des Anfechtungsgegners zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerlegung der Vermutung durch einen Sachverständigen eine Liquiditätsbilanz erstellen zu lassen (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZR 134/13, WM 2015, 1025 Rn. 6 mwN). Einen solchen Beweisantrag hat die Beklagte gestellt.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 24. März 2016

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 500/11
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 158/12
Fundstellen
BB 2016, 961
DB 2016, 1011
DB 2016, 6
DZWIR 2016, 394
DZWIR 26, 394
MDR 2016, 1049
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 745
NZI 2016, 454
NZI 2016, 6
NZI 2016, 7
WM 2016, 797
ZIP 2016, 33
ZIP 2016, 874
ZInsO 2016, 910
ZVI 2016, 405