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BGH - Entscheidung vom 08.07.2016

1 StR 47/16

Normen:
StPO § 356a S. 2

BGH, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 1 StR 47/16

DRsp Nr. 2016/13359

Geltendmachung einen Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs

Aus dem Umstand, dass der Senat in der Begründung seines Verwerfungsbeschlusses nicht ausdrücklich auf die vom Verurteilten erhobenen Einwände eingeht, kann eine Gehörsrüge nicht wirksam geltend gemacht werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Mai 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a S. 2;

Gründe

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 2015 mit Beschluss vom 17. März 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 beantragt der Verurteilte die "Nachholung des rechtlichen Gehörs" und macht - wie auch bereits in zahlreichen Schreiben während des laufenden Strafverfahrens - im Wesentlichen geltend, in der Hauptverhandlung seien diverse Falschaussagen abgelegt und gefälschte Beweismittel vorgelegt worden. Dies hätte auch in der Beweisaufnahme vor dem Revisionsgericht berücksichtigt werden müssen.

2. Der Senat kann offen lassen, ob die am 24. Mai 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangene Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben und damit zulässig ist. Der Verurteilte hat insoweit vorgetragen, den Beschluss des Senats vom 17. März 2016 erst am 19. Mai 2016 erhalten und von der Verwerfung der Revision zuvor auch nicht anderweitig Kenntnis erlangt zu haben. Zwar hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Allerdings spricht für sein Vorbringen, dass die Schlussverfügung der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs auf den 12. Mai 2016 datiert.

3. Die Anhörungsrüge ist jedoch - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Aus dem Umstand, dass der Senat in der Begründung seines Beschlusses nicht ausdrücklich auf die vom Verurteilten erhobenen Einwände eingegangen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).

Vorinstanz: LG München I, vom 23.09.2015