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BGH - Entscheidung vom 02.06.2016

III ZR 323/13

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 47
ZPO § 78b

BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen III ZR 323/13

DRsp Nr. 2016/11439

Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts; Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen Richter H. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 47 ; ZPO § 78b;

Gründe

I.

Die Kläger haben gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 30. April 2014 über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eine Anhörungsrüge erhoben und selbst einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO ) eingereicht. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sind durch Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen worden. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts haben die Kläger Gegenvorstellung, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Gegenvorstellung Anhörungsrüge erhoben und zugleich die am Beschluss vom 24. Juli 2014 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss vom 12. Februar 2015 zurückgewiesen worden. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben und den an dem Beschluss als Berichterstatter beteiligten Richter T. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter T. ist durch Beschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen worden. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben und den Berichterstatter H. sowie die weiteren an dieser Entscheidung beteiligten Richter Dr. R. und O. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss vom 23. September 2015 durch den Richter H. als Berichterstatter und die Richterin Dr. L. , den Richter O. sowie die Richterinnen Dr. O. und Dr. R. als unzulässig verworfen worden. Zugleich ist die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs haben die Kläger Entscheidungsergänzung beantragt, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben. Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 hat der Senat durch den Richter H. (Berichterstatter), die Richterin Dr. L. , den Richter O. sowie die Richterinnen Dr. O. und Dr. R. den Senatsbeschluss vom 23. September 2015 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers berichtigt und eine Ergänzung des Beschlusses im Übrigen abgelehnt. Mit Beschluss des Richters H. als Einzelrichter vom 16. Februar 2016 ist zudem die Erinnerung der Kläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Mai 2014 zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 haben die Kläger Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 und Anhörungsrüge gegen den Einzelrichterbeschluss vom 16. Februar 2016 erhoben. Sie haben zugleich erklärt, das Ablehnungsgesuch gegen Richter H. auch mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. Februar 2016 zu begründen.

II.

1. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch Beschluss vom 24. Juli 2014 gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger in der Gegenvorstellung hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ausscheidet, weil die Kläger durch Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. N. vertreten wurden. Auch die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge wäre unbegründet. Der Senat hat in der der Entscheidung vom 24. Juli 2014 zu Grunde liegenden Beratung das Vorbringen der Kläger vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

2. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 ist ebenfalls unbegründet. Der Senat hat in dieser Entscheidung die Eingaben der Kläger betreffend den Senatsbeschluss vom 23. September 2015 vollständig berücksichtigt. Hieraus ergab sich bis auf die erfolgte Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers kein Grund für eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen die Richter H. , Dr. R. und O. . Die Mitwirkung der abgelehnten Richter H. und O. an der Entscheidung vom 23. September 2015 war zulässig, da das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wurde. Das weitere Vorbringen gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2015 wurde von dem Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die in den Eingaben zu dem Beschluss vom 23. September 2015 zusätzlich vorgebrachten Ablehnungsgründe bezogen auf die Mitwirkung an dem Beschluss vom 23. September 2015.

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen. Ein Verstoß gegen § 47 ZPO lag entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor, da über die Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Richter bereits entschieden war und sich auch aus den weiteren und zusätzlichen Ausführungen der Kläger zu Befangenheitsgründen kein zulässiges Ablehnungsgesuch ergab, so dass auch insoweit über die Eingaben zu dem Senatsbeschluss vom 23. September 2015 unter Mitwirkung der Richter H. und O. entschieden werden konnte.

3. Der Senat wertet die Ausführungen der Kläger in ihrem Schreiben vom 18. April 2016 zur Ablehnung des Richters H. als neuerlichen Befangenheitsantrag, nachdem über den bisherigen Befangenheitsantrag bereits abschließend entschieden ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keine Gründe vorgebracht, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters H. zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO ). Ein Verstoß gegen § 47 ZPO liegt entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor. Über das Ablehnungsgesuch gegen Richter H. war bereits abschließend entschieden, bevor der Beschluss vom 16. Februar 2016 erging. Die sonstige Begründung des Befangenheitsantrags richtet sich gegen die in dem Beschluss vom 16. Februar 2016 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung. Damit wird jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründet.

Bis auf die noch zu bescheidende Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. Februar 2016 sind nunmehr sämtliche Eingaben der Kläger abschließend beschieden, insbesondere auch sämtliche Ablehnungsgesuche. Die Kläger können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG München I, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 25376/11
Vorinstanz: OLG München, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 2953/12