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BGH - Entscheidung vom 16.02.2016

4 StR 476/15

Normen:
StGB § 55 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 4 StR 476/15

DRsp Nr. 2016/5008

Frist zur Einbeziehung einer Straftat bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe

Eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB kann das Revisionsgericht entfallen lassen.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die "Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 06.08.2013 (Az.: 2 Ds 5427 Js 22282/12)" entfällt und der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt ist.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und das Waffengesetz unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht ersichtlich übersehen, dass die hier abgeurteilte Straftat erst am 15. April 2014 (UA 17, 18) und damit nach dem für die Einbeziehung gemäß § 55 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt der früheren Verurteilung beendet war (vgl. Fischer, StGB , 63. Aufl., § 55 Rn. 7). Der Senat hat deshalb die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. August 2013 entfallen lassen und klargestellt, dass der Angeklagte in diesem Verfahren zu der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bemessenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt ist.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.