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BGH - Entscheidung vom 15.03.2016

4 StR 15/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
JGG § 31 Abs. 2 S. 2
JGG § 105 Abs. 1
StGB § 69a Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 4 StR 15/16

DRsp Nr. 2016/7307

Formelle Einbeziehung einer früheren Entscheidung durch das Lanndgericht; Entsprechende Kennzeichnung dieser Entscheidung im Urteilstenor; Anordnung der Anrechnung eines verbüßten Jugendarrests auf die Jugendstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19. August 2015 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass

a)

der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Schweinfurt vom 13. November 2012, 31. Juli 2013, 5. Februar 2014 und vom 24. September 2014 zu der Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt ist; verbüßter Jugendarrest ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen;

b)

eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet wird; der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 24. September 2014 entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; JGG § 31 Abs. 2 S. 2; JGG § 105 Abs. 1 ; StGB § 69a Abs. 1 S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und mit Diebstahl, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Schweinfurt vom 31. Juli 2013, 5. Februar 2014 und vom 24. September 2014 zu der Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es die Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 24. September 2014 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erst mit Rechtskraft der neuerlichen Verurteilung zu laufen beginnt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Das Landgericht hat übersehen, dass in die einbezogenen Entscheidungen des Amtsgerichts Schweinfurt vom 31. Juli 2013, 5. Februar 2014 und vom 24. September 2014 jeweils bereits das frühere Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 13. November 2012 einbezogen worden war, mit dem das Amtsgericht gegen den Angeklagten unter anderem einen Jugendarrest verhängt hatte. Diese frühere Entscheidung wäre neben den anderen Urteilen des Amtsgerichts Schweinfurt ebenfalls erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; Beschluss vom 15. März 2000 - 2 StR 55/00, bei Böhm, NStZ-RR 2000, 321, 322). Der Senat holt die gebotene Einbeziehung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG die Anrechnung verbüßten Jugendarrests auf die Jugendstrafe an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 409/13).

Hinsichtlich des Maßregelausspruchs ist eine Klarstellung der Urteilsformel veranlasst. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB einer eigenständigen Prüfung unterzogen, rechtsfehlerfrei eine Sperre von fünf Jahren festgesetzt und das Ergebnis lediglich in missverständlicher Weise durch eine modifizierte Aufrechterhaltung der früher angeordneten Sperre zum Ausdruck gebracht.

Vorinstanz: LG Schweinfurt, vom 19.08.2015