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BGH - Entscheidung vom 02.03.2016

IX ZR 20/16

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen IX ZR 20/16

DRsp Nr. 2016/7144

Feststellung der Nichtigkeit eines Vollstreckungsbescheides; Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landesgerichts Lübeck vom 1. August 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 748,75 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 544 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allgemein gilt, dass der Kläger darzulegen hat, dass sein mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgtes Begehren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 Rn. 5). Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Streitwert durch Beschluss in nicht zu beanstandender Weise auf 748,75 € festgesetzt worden. Im beabsichtigten Revisionsverfahren möchte der Kläger seine auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vollstreckungsbescheides sowie Zahlung gerichteten Anträge weiterverfolgen, so dass der Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG ebenfalls auf 748,75 € festzusetzen ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.

Vorinstanz: AG Ahrensburg, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 1393/05
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 44/12