Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.06.2016

II ZR 137/15

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen II ZR 137/15

DRsp Nr. 2016/11818

Festsetzung des Streitwerts im Rahmen einer Schätzung; Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Beschluss des Senats vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beanstanden, dass der Senat den Streitwert für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG München vom 23. April 2015 auf 2 Mio. € festgesetzt hat; richtig sei ein Betrag von mehr als 30 Mio. €, da sich der Streitwert nach dem Wert der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH richte und diese Beträge entsprechend hoch seien. Dazu haben die Parteien sich widersprechende Gutachten vorgelegt.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an den in den Vorinstanzen festgelegten Beträgen orientiert. Das Landgericht hat in seinem Schlussurteil vom 8. November 2013 (GA IX 1405 ff.) nach streitigem Vortrag der Parteien, unter anderem in den Schriftsätzen vom 30. September und 21. Oktober 2013 (GA VIII, 1349 ff., 1354 ff.), den Streitwert für den ersten Rechtszug - soweit hier von Interesse - im Rahmen einer Schätzung auf 1.800.000 € für den KG-Anteil und auf 200.000 € für den GmbH-Geschäftsanteil festgesetzt. Dabei hat es nach § 3 ZPO die wirtschaftlichen Interessen der Parteien zugrunde gelegt. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (GA IX, 1586) heißt es sodann:

"Der Senat gibt zu erkennen, dass eine Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf 2.000.000 € beabsichtigt ist.

Hiergegen werden von den Parteivertretern keine Einwendungen erhoben.

...

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000 € festgesetzt."

Angesichts dieses Prozessverhaltens der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten sieht der Senat keinen Anlass, seine Streitwertfestsetzung zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZR 171/10, juris Rn. 3). Im Übrigen ist der Streitwert bei Einziehungs- und Ausschließungsklagen nur "grundsätzlich" an dem Wert der Gesellschaftsbeteiligung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 8, für die Festsetzung der Beschwer und die gleich hohe Festsetzung des Streitwerts).

Vorinstanz: LG München I, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 9289/07
Vorinstanz: OLG München, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen U 4898/12