BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen III ZR 251/15
Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung
Tenor
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 25. Februar / 4. März 2016 (Kassenzeichen: 780016109563), über die der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, WM 2015, 1870 i.V.m. Nr. 12 der Mitwirkungsgrundsätze des Senats), wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz beruht dem Grunde nach auf dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten bei einem Streitwert von 62.843,88 € auferlegt worden sind. Die Höhe der Kosten ist zutreffend berechnet (Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG i.V.m. Anlage 2).