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BGH - Entscheidung vom 10.05.2016

VIII ZR 176/15

Normen:
ZPO § 552a
AVBWasserV § 9 Abs. 4
AVBWasserV § 10 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 176/15

DRsp Nr. 2016/12207

Erforderlichkeit des Neuanschlusses eines Grundstücks an die Trinkwasserversorgung für den Ansatz eines Baukostenzuschusses

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a; AVBWasserV § 9 Abs. 4 ; AVBWasserV § 10 Abs. 2 ;

Gründe

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision genannten Gründe vor.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision - auf den von dem Kläger gemäß § 9 AVBWasserV beanspruchten Baukostenzuschuss beschränkt - wegen einer von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob ein für den Ansatz eines Baukostenzuschusses erforderlicher Neuanschluss des betreffenden Grundstücks an die Trinkwasserversorgung auch dann vorliegt, wenn ein - angeschlossenes - einheitliches Gebäude später geteilt wird und dann die einzelnen - rechtlich neuen - Gebäude mit separaten Anschlüssen versehen und über diese versorgt werden. An der hierzu erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, die voraussetzt, dass die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung der zur Beantwortung der Frage maßgeblichen Rechtsvorschriften Unklarheiten bestehen (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - VIII ZR 137/13, IHR 2014, 56 Rn. 3 mwN), fehlt es jedoch.

Denn der Fall bietet - wie nachstehend ausgeführt - keinen über die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinausgehenden Klärungsbedarf. Bereits aus dieser lässt sich vielmehr in nahe liegender Weise ableiten, dass es im Streitfall für das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung eines Baukostenzuschusses (§ 9 AVBWasserV ) und das daran geknüpfte Erfordernis des Neuanschlusses ohne rechtliche Bedeutung ist, worauf bei bis dahin gemeinschaftlich versorgten Grundstücken oder Grundstücksteilen die Aufgabe des gemeinsamen Hausanschlusses und die Herstellung separater Hausanschlüsse beruht. Das gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob dies auf eine Grundstücks- oder Gebäudeteilung zurückzuführen ist.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 9 AVBWasserV der Grundsatz zu entnehmen, dass ein Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen, erhoben werden kann. Dagegen können die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerungen oder Verlegungen der Verteilungsanlagen eines bestehenden Anschlusses dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden, sondern sind als Teil der vom Versorgungsunternehmen als Dauerleistung geschuldeten Vorhaltung des Anschlusses über die Preise abzudecken (BGH, Urteile vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, WM 2012, 283 Rn. 21 ff. mwN; vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, ZfBR 2014, 671 Rn. 21). Der Anfall eines Baukostenzuschusses beurteilt sich deshalb bei der Trinkwasserversorgung vorbehaltlich einer im Streitfall nicht im Raum stehenden Anwendbarkeit von § 9 Abs. 4 AVBWasserV danach, ob das betreffende Objekt im Zeitpunkt der Baumaßnahme bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen angeschlossen war oder nicht (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, aaO Rn. 22).

Dementsprechend ist der Senat bei Grundstücken, die bis dahin über eine einzige Anschlussleitung mit Trinkwasser versorgt worden waren, von einer bloßen Verlegung vorhandener Verteilungsanlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV ausgegangen, wenn die - wie hier - individuell von der Anschlussnehmerseite veranlassten Änderungen (dazu Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 354/11, NJW 2013, 2184 Rn. 30 ff.) darauf abgezielt haben, jedem der Grundstücke eine eigene Anschlussleitung zum Verteilungsnetz zur Verfügung zu stellen. Denn eine solche Maßnahme stellt keinen erstmaligen Anschluss dar. Darin ist lediglich eine Änderung der Zahl der Hausanschlüsse im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AVBWasserV zu sehen, welche die vom Versorgungsunternehmen zu bewirkende Vorhaltung des bestehenden Anschlusses sicherstellen soll und deshalb für sich allein keinen Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses auszulösen vermag (Senatsurteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, aaO Rn. 21, 23, 29).

Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mit Blick auf § 10 Abs. 2 AVBWasserV zum Anschluss eines Grundstücks oder einer Wohnungseinheit an das Verteilungsnetz der Trinkwasserversorgung nicht zwingend eines separaten Wasserhausanschlusses bedarf. Vielmehr kann danach der Anschluss der einzelnen Einheiten an das Verteilungsnetz ungeachtet der Möglichkeit ihrer rechtlichen Verselbstständigung auch über einen zentralen Hausanschluss erfolgen, wobei in einem solchen Fall der Anzahl der über einen solchen zentralen Anschluss versorgten Wohnungseinheiten gemäß § 9 Abs. 3 , 4 AVBWasserV durch Erhebung eines (gegebenenfalls weiteren) Baukostenzuschusses Rechnung getragen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, WM 2005, 1808 unter II 2 b).

Dem steht - anders als die Revision meint - vorliegend auch nicht Ziffer 4.1. der vom Kläger verwendeten Ergänzenden Vereinbarungen entgegen, wonach jedes Grundstück einen eigenen Anschluss an das Verteilungsnetz haben muss. Denn eine solche Klausel ist - wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2005 ( VIII ZR 260/04, aaO unter II 2 a) ebenfalls erkannt hat - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Vorgaben des § 10 Abs. 2 AVBWasserV unzulässig zu Lasten danach auch möglicher Gemeinschaftsanschlüsse verengt.

Hieraus ergibt sich für den Streitfall zugleich, dass ungeachtet einer den Beklagten dafür zurechenbaren Ursache in der nachträglichen Schaffung eigenständiger Hausanschlüsse für zuvor gemeinschaftlich angeschlossene Wohnungseinheiten nicht die Erstellung eines erstmaligen Anschlusses (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV ) gesehen werden kann. Es geht dabei also nicht um die die (erstmalige) Erstellung eines Hausanschlusses kennzeichnende Frage nach dem "Ob" eines Anschlusses. In der Erstellung einzelner Hausanschlüsse anstelle des zuvor schon bestehenden gemeinschaftlichen Hausanschlusses liegt vielmehr nur die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV und der dort geregelten Kostentragungspflicht behandelte Veränderung eines gemeinschaftlichen Anschlusses für die daran angeschlossenen Wohnungseinheiten nach Art, Zahl und Lage, nämlich durch Aufspaltung in mehrere Einzelanschlüsse, wie der Senat dies bereits in seinem Urteil vom 23. November 2011 ( VIII ZR 23/11, aaO Rn. 23) als Entscheidung zum "Wie" der Ausgestaltung eines bestehenden Anschlusses beschrieben hat. Es handelt sich also - wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt - bei einer solchen Veränderung des gemeinschaftlichen Anschlusses, um die es auch im Streitfall nur geht, nach der bereits bestehenden und keiner neuerlichen Klärung oder Bestätigung bedürftigen Senatsrechtsprechung gerade nicht um die für die Begründung eines Baukostenzuschussanspruchs erforderliche erstmalige Anschlussherstellung.

3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Denn aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass das Berufungsgericht die im Streit stehende Anschlussmaßnahme zutreffend nur als Änderung eines bestehenden Anschlusses und nicht als erstmalige Herstellung eines Anschlusses gewertet hat, so dass die Klage hinsichtlich des begehrten Baukostenzuschusses mit Recht abgewiesen worden ist.

4. Mit der beabsichtigten Zurückweisung der Revision würde die Anschlussrevision der Beklagten ihre Wirkung verlieren (§ 554 Abs. 4 ZPO ).

5. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: AG Stadtroda, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 246/13
Vorinstanz: LG Gera, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 338/14