BGH, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen V ZB 70/16
Einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer angeordneten Sicherungshaft; Unterbliebene notwendige Anhörung des Betroffenen zum Haftverlängerungsantrag
Tenor
Die Vollziehung der mit Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2016 gegen den Betroffenen angeordneten Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Normenkette:
FamFG § 64 Abs. 3 ; FamFG § 420 Abs. 1 S. 1; FamFG § 425 Abs. 3 ; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1;Gründe
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil die zwingend notwendige Anhörung des Betroffenen zum Haftverlängerungsantrag unterblieben und die Haft damit rechtswidrig ist (§ 420 Abs. 1 Satz 1, § 425 Abs. 3 FamFG , Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ).