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BGH - Entscheidung vom 19.04.2016

AnwZ (Brfg) 7/16

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 7/16

DRsp Nr. 2016/9079

Einstellung des Zulassungsverfahrens i. R. des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 ist gegenstandslos.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.

Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 , § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vorsitzende zuständig. Die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung entspricht der von den Parteien übereinstimmend mitgeteilten Vereinbarung über die Kostentragung.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen