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BGH - Entscheidung vom 15.03.2016

2 StR 509/15

Normen:
StPO § 206a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 2 StR 509/15

DRsp Nr. 2016/7967

Einstellung des Revisionsverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (hier: Tod des Angeklagten)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 206a Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. Mai 2015 wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung verwarnt. Hiergegen hat der Angeklagte am 3. Juni 2015 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14. September 2015 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte wurde am 7. Oktober 2015 in A. (Dänemark) tot aufgefunden. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 StR 610/13; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 ).

Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21 ). Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 ).